§ 1 eWpG
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
- 2.
Aktien, die auf den Namen lauten, und
- 3.
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.
Gesetz über elektronische Wertpapiere · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle