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§ 27 eWpG

Eigentumsvermutung für den Inhaber

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpapiers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.

Gesetz über elektronische Wertpapiere · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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