AdvoCite
eWpRV
Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister
- § 2Teilnehmer
- § 3Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung
- § 4Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- § 5Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- § 6Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- § 7Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- § 8Personenbezogene Registerangaben
- § 9Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- § 10Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- § 11Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- § 12Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Abschnitt 3 Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- § 13Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters
- § 14Zurverfügungstellung des verwendeten Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems
- § 15Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts
- § 16Anforderungen an kryptografische Verfahren und sonstige Methoden der Transformation von Daten; Überprüfung der Integrität der niedergelegten Emissionsbedingungen
- § 17(weggefallen)
- § 18Teilnahme an einem Kryptowertpapierregister; Beschwerde
- § 19Schnittstellen
- § 20Dokumentation der Vorkehrungen und Verfahren für die Übertragung des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- § 21Dokumentation des Kryptowertpapierregisters
- § 22Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Abschnitt 4 Schlussbestimmung