Gesetze › FäV § 13 FäV Sicherung der Fähre Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Fährenbetriebsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs § 14 Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln