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§ 16 FäV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Fährinhaber

    1. a)

      entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

    2. b)

      entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

    3. c)

      entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,

    4. d)

      entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder

    5. e)

      entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,

  2. 2.

    als Fährführer

    1. a)

      entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

    2. b)

      entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,

    3. c)

      einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,

    4. d)

      entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,

    5. e)

      entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,

    6. f)

      entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,

    7. g)

      entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder

    8. h)

      entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.

Fährenbetriebsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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