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§ 24 FABaumPflPrV

Wiederholung der Prüfung

(1)

Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.

(2)

In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 zu befreien, wenn

  1. 1.

    die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und

  2. 2.

    der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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