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§ 9 FABaumPflPrV

Arbeitsprobe

(1)

In der Arbeitsprobe hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Baumschadensdiagnose durchzuführen und das Ergebnis in einem Fachgespräch zu erläutern.

(2)

Für die Durchführung der Arbeitsprobe einschließlich des Fachgesprächs stehen 60 Minuten zur Verfügung.

Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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