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Anlage 2 FahrlAusbV
(zu § 3 Absatz 1) Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 34)
- I)
Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht
- 1.
Strukturierung der Unterrichtseinheit,
- 2.
Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug,
- 3.
fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
- 4.
Binnendifferenzierung,
- 5.
angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,
- 6.
Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
- 7.
Festigung,
- 8.
Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,
- 9.
Qualität der Lehrvorträge,
- 10.
Organisation von Erfahrungsberichten,
- 11.
Organisation von Diskussionen und
- 12.
Durchführung von Lernkontrollen.
- 1.
- II)
Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht
- 1.
Strukturierung der Übungsstunde,
- 2.
Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
- 3.
Qualität des Methodeneinsatzes,
- 4.
Qualität verbaler Anweisungen,
- 5.
fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers,
- 6.
Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
- 7.
angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.
- 1.