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§ 39 FahrlG

Erteilung der amtlichen Anerkennung

(1)

Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.

(2)

Die amtliche Anerkennung muss enthalten:

  1. 1.

    den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,

  2. 2.

    den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,

  3. 2a.

    bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,

  4. 3.

    die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und

  5. 4.

    bestehende Auflagen.

Fahrlehrergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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