§ 64 FahrlG
Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten
- 1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
- 2.
zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
Fahrlehrergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle