AdvoCite

§ 64 FahrlG

Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten

  1. 1.

    zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie

  2. 2.

    zu statistischen Zwecken § 38a

des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

Fahrlehrergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved