Gesetze › FahrlPrüfV › I. Abschnitt Prüfungsausschüsse § 1 FahrlPrüfV Errichtung Für die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet. Fahrlehrer-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Inhaltsverzeichnis § 2 Zusammensetzung