Gesetze › FahrlPrüfV › II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung § 23 FahrlPrüfV Nicht bestandene Prüfung Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Fahrlehrer-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 Niederschrift § 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben