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§ 5 FahrlPrüfV

Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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