§ 1 FahrmAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird
- 1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle