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§ 1 FahrmAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird

  1. 1.

    gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

  2. 2.

    gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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