Gesetze › FahrSiLehrgZulV › Teil 4 Verfahren des praktischen Prüfungsteils› Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 17 FahrSiLehrgZulV Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Übergangsbestimmungen Anlage (zu § 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt