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§ 5 FahrSiLehrgZulV

Anzeigepflicht und Prüfungsort

(1)

Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen. Abweichend von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.

Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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