§ 102 FamFG
Versorgungsausgleichssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle