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§ 104 FamFG
Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
(1)
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
- 1.
Deutscher ist oder
- 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2)
§ 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.