§ 121 FamFG
Ehesachen
Ehesachen sind Verfahren
- 1.
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
- 2.
auf Aufhebung der Ehe und
- 3.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle