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§ 168a FamFG

Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

(1)

Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch

  1. 1.

    bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;

  2. 2.

    bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;

  3. 3.

    bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;

  4. 4.

    bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;

  5. 5.

    bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

(2)

Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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