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§ 172 FamFG

Beteiligte

(1)

Zu beteiligen sind

  1. 1.

    das Kind,

  2. 2.

    die Mutter,

  3. 3.

    der Vater.

(2)

Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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