AdvoCite

§ 201 FamFG

Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

  1. 1.

    während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

  2. 2.

    das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;

  3. 3.

    das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  4. 4.

    das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved