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§ 219 FamFG

Beteiligte

Zu beteiligen sind

  1. 1.

    die Ehegatten,

  2. 2.

    die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

  3. 3.

    die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

  4. 4.

    die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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