§ 219 FamFG
Beteiligte
Zu beteiligen sind
- 1.
- 2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle