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§ 272 FamFG

Örtliche Zuständigkeit

(1)

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

  1. 1.

    das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;

  2. 2.

    das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  3. 3.

    das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;

  4. 4.

    das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2)

Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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