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§ 272 FamFG
Örtliche Zuständigkeit
(1)
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
- 2.
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 3.
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
- 4.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
(2)
Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.