AdvoCite

§ 320 FamFG

Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved