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§ 383 FamFG

Mitteilung; Anfechtbarkeit

(1)

Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.

(2)

Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.

(3)

Die Eintragung ist nicht anfechtbar.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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