AdvoCite

§ 434 FamFG

Antrag; Inhalt des Aufgebots

(1)

Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2)

Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Antragstellers;

  2. 2.

    die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);

  3. 3.

    die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved