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§ 442 FamFG

Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit

(1)

Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2)

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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