Gesetze › FamFG › Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen› Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden § 476 FamFG Aufgebotsfrist Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit § 477 Anmeldung der Rechte