§ 8 FamFG
Beteiligtenfähigkeit
Beteiligtenfähig sind
- 1.
natürliche und juristische Personen,
- 2.
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle