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§ 8 FamFG

Beteiligtenfähigkeit

Beteiligtenfähig sind

  1. 1.

    natürliche und juristische Personen,

  2. 2.

    Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

  3. 3.

    Behörden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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