§ 35 FamGKG
Geldforderung
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle