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§ 49 FamGKG

Gewaltschutzsachen

(1)

In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 4 000 Euro.

(2)

Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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