§ 11 FDZGesV
Verarbeitung in der Vertrauensstelle
Für die Verarbeitung der nach § 10 übermittelten Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern in der Vertrauensstelle gilt § 6 entsprechend.
Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle