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§ 3 FDZGesV
Art und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren
Die Krankenkassen und die Pflegekassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jedes nach § 303b Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnde Kalenderquartal (Berichtsquartal) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:
- 1.
zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:
- a)
das Geburtsjahr,
- b)
den Vitalstatus,
- c)
das Sterbedatum,
- d)
das Geschlecht,
- e)
die Postleitzahl des Wohnorts,
- f)
den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts,
- g)
den Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich Beginn- und Enddatum,
- a)
- 2.
zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:
- a)
die Betriebsnummer der Krankenkasse der versicherten Person,
- b)
die Versichertentage je Quartal,
- c)
die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,
- d)
den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung mit § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- e)
Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
- f)
die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
- g)
die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem in § 137f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten strukturierten Behandlungsprogramm teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,
- h)
die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt hat oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählte Tarife für Kostenerstattung in Anspruch genommen hat,
- a)
- 3.
zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden Kosten- und Leistungsdaten, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen sind:
- a)
nach den §§ 295 bis 295b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten Versorgung:
- aa)
die Betriebsstättennummer,
- bb)
die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer,
- cc)
die Art der Behandlung,
- dd)
den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,
- ee)
die Art der Inanspruchnahme,
- ff)
das voraussichtliche Entbindungsdatum,
- gg)
die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,
- hh)
als Angaben zur Arbeitsunfähigkeit die Arzt- oder Zahnarztnummer der ausstellenden Person, die Betriebsstättennummer, das Datum der Ausstellung, des Beginns und des voraussichtlichen Endes, sowie die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen,
- ii)
den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- jj)
die Diagnoseart,
- kk)
die Diagnosen mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Seitenlokalisation und zum Diagnosedatum,
- ll)
Befunde der Zahnärzte,
- mm)
bei ambulanten Operationen mit vertragsärztlicher oder selektivvertraglicher Vergütung die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation der Operation oder der Prozedur und mit Datum,
- nn)
bei ambulanten Operationen mit spezieller sektorengleicher Vergütung gemäß § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation und Datum,
- oo)
die abgerechneten ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpositionen, Fallpauschalen nach Anlage 2 der Hybrid-DRG-Verordnung und weiteren Entgelte mit Behandlungsdatum, mit Anzahl und den in Rechnung gestellten Beträgen in Euro,
- pp)
die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- qq)
Angaben zur Vermittlungsart und Kontaktart nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Datumsangabe der Vermittlung durch eine Terminservicestelle und der Arztgruppe des behandelnden Arztes,
- rr)
die Bewertung und die Vertragsnummern der nach § 73b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur flächendeckenden Sicherstellung der hauszentrierten Versorgung, der nach § 140a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine integrierte Versorgung oder der nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung geschlossenen Verträge,
- aa)
- b)
nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Abgabe von Arzneimitteln:
- aa)
die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen,
- bb)
das Verordnungsdatum,
- cc)
die Betriebsstättennummer,
- dd)
die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes,
- ee)
das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,
- ff)
ein Kennzeichen für die zahnärztliche Verordnung,
- gg)
das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,
- hh)
das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,
- ii)
die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke sowie des Leistungserbringertyps,
- jj)
den Mengenfaktor laut Verordnung je Position,
- kk)
die Angaben über Faktor und Faktorkennzeichen und die Angaben über Herstellungsvorgänge sowie Angaben zu applikationsfertigen Einheiten und patientenindividuelle Teilmengen in den elektronischen Zusatzdaten,
- ll)
das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,
- mm)
die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,
- nn)
die Wirkstoffverordnung mitsamt der definierten Tagesdosierung nach dem GKV-Arzneimittelindex,
- oo)
den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs-Bruttobetrag,
- pp)
die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,
- qq)
die rezept- und die rezeptzeilenbezogenen Zuzahlungen der versicherten Person in Eurobeträgen,
- rr)
die Angaben zur Eigenbeteiligung der versicherten Person in Eurobeträgen,
- ss)
die Angaben zu Mehrkosten der versicherten Person oder des Kostenträgers,
- aa)
- c)
nach § 301 Absatz 1, 2 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur stationären Versorgung inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung:
- aa)
das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung und das Verarbeitungskennzeichen,
- bb)
den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,
- cc)
den Tag der Behandlung,
- dd)
die Angabe zur Doppeluntersuchung aus Informationen aus der Abrechnungsbegründung,
- ee)
die Art der Belegleistung,
- ff)
die Haupt- und primären sowie die sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen mit Seitenlokalisation der Diagnose, Diagnosesicherheit und Diagnoseart,
- gg)
die in § 301 Absatz 2 Satz 4 genannten Zusatzangaben zu Diagnosen nach Doppelbuchstabe ff für seltene Erkrankungen,
- hh)
die beteiligten Fachabteilungen mit jeweiligem Aufnahme- und Entlassungsdatum,
- ii)
die Leistungsart mit Leistungsschlüssel und Leistungstag,
- jj)
die durchgeführten Operationen und Prozeduren mit Datum und Seitenlokalisation der Operation oder Prozedur,
- kk)
Art und Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,
- ll)
die Beatmungsstunden,
- mm)
bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
- aa)
- d)
nach den §§ 301a und 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zur Versorgung mit Krankentransportleistungen, zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, zur Versorgung mit Hebammenhilfe sowie zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen:
- aa)
den Abrechnungscode,
- bb)
das Tarifkennzeichen,
- cc)
die Abrechnungspositionsnummer der erbrachten Einzelleistung oder der abgegebenen Leistung mit Anzahl oder Menge,
- dd)
den Einzelbetrag der Abrechnungsposition,
- ee)
den Betrag gesetzlicher Zuzahlung,
- ff)
den Eigenanteil und die Mehrkosten,
- gg)
die Betriebsstättennummer des verordnenden Arztes,
- hh)
die lebenslange Arztnummer des verordnenden Arztes,
- ii)
das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,
- jj)
das Institutionskennzeichen des Krankenhauses, in dem die Hebamme als Beleghebamme die Leistungen erbracht hat,
- kk)
das Datum der Leistungserbringung und der Verordnung,
- ll)
den Behandlungsbeginn und das Behandlungsende,
- mm)
die gefahrenen Kilometer der Hebamme, des Entbindungspflegers und des Krankentransports,
- nn)
die Kennzeichen für Intensivpflege,
- oo)
die Leistungspositionen der häuslichen Krankenpflege,
- pp)
den Diagnose- oder Indikationsschlüssel mit Spezifikation des Anwendungsortes,
- qq)
die Kennzeichnung des Hausbesuchs,
- rr)
die Kennzeichen für Hilfsmittel,
- ss)
die Kennzeichen für die Verordnungsart bei Heilmitteln und für die Verordnungsbesonderheiten,
- tt)
die lnventarnummer für Hilfsmittel im Wiedereinsatz,
- uu)
die Pharmazentralnummer,
- vv)
die Positionsnummer für Produktbesonderheiten,
- ww)
das Geburtsdatum des Kindes oder den errechneten Geburtstermin bei vorgeburtlichen Leistungen,
- xx)
die Anzahl der geborenen Kinder,
- aa)
- e)
nach § 105 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur pflegerischen Versorgung:
- aa)
die Art der Leistung,
- bb)
den Zeitraum der Leistungserbringung,
- cc)
den Betrag der Leistungsausgabe.
- aa)
- a)