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§ 7 FDZGesV

Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte

(1)

Daten in elektronischen Patientenakten der gesetzlich Versicherten werden nach § 9 pseudonymisiert und verschlüsselt und nach § 10 an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und für die in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Zwecke zugänglich gemacht, soweit

  1. 1.

    Versicherte der elektronischen Patientenakte nicht nach der Einrichtung gemäß § 344 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch widersprochen haben,

  2. 2.

    die Daten zuverlässig automatisiert pseudonymisierbar im Sinne des § 9 Absatz 2 sind,

  3. 3.

    Versicherte nicht nach § 337 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Zugriff auf die Daten beschränkt haben und

  4. 4.

    kein Gesamtwiderspruch nach § 8 Absatz 2 Satz 1 vorliegt.

(2)

Die Daten nach Absatz 1 werden erstmals sechs Wochen nach Ablauf der in § 342 Absatz 2 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist übermittelt.

Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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