Gesetze › FEhrPensAnO § 9 FEhrPensAnO Besteht Anspruch auf zwei Pensionen nach dieser Anordnung, wird nur die höhere gezahlt. Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 § 10