Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle