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§ 1 FeinOAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Feinoptikers und der Feinoptikerin wird staatlich anerkannt nach

  1. 1.

    § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 35 Feinoptiker der Handwerksordnung und

  2. 2.

    § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Feinoptikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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