§ 1 FeinOAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Feinoptikers und der Feinoptikerin wird staatlich anerkannt nach
- 1.
§ 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 35 Feinoptiker der Handwerksordnung und
- 2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
Feinoptikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle