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§ 16 FeinOAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    „Herstellen von planoptischen Bauteilen“mit 20 Prozent,
  2. 2.
    „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“mit 10 Prozent,
  3. 3.
    „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“mit 40 Prozent,
  4. 4.
    „Fertigungstechnik“mit 20 Prozent

    sowie

  5. 5.
    „Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2)

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden – wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Feinoptikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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