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§ 1 FeinwAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Feinwerkmechanikers und der Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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