Der Ausbildungsberuf des Feinwerkmechanikers und der Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle