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§ 9 FeinwAusbV

Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1)

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“30 Prozent,
2.Prüfungsbereich „Kundenauftrag“35 Prozent,
3.Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“10 Prozent.
(2)

Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

  4. 4.

    mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  5. 5.

    kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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