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§ 1 FernUSG
Anwendungsbereich
(1)
Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
- 1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
- 2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2)
Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.