§ 1 FertigungsMechAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker und Fertigungsmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle