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Anlage FertigungsMechAusbV

(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 651 - 655)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählenb)Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen6
2Einrichten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an Maschinen und technischen Systemen beachtenb)Maschinen und technische Systeme auf Beschädigungen sichtprüfenc)Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschinen und technischen Systemen ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellend)Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und Funktionstests durchführen8
3Herstellen von Bauteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Fertigungsverfahren auswählenb)Halbzeuge für die Fertigung vorbereitenc)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannend)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, insbesondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewindeschneiden fertigene)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell, insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden fertigenf)Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigeng)Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen22
4Herstellen von Fügeverbindungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwendenb)nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellenc)lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen, herstellend)Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen12
5Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereitenb)Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen, beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen einleitenc)Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswählen, einstellen und handhabend)Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, befestigen und sicherne)Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren12
f)Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern und zuführen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordneng)Drehmomente überprüfen und einstellenh)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergonomischer Vorgaben in Montagelage bringeni)Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und demontierenj)Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen22
6Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwendenb)elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für Montageaufgaben identifizierenc)Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschlussteile anbringend)elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolierung sowie auf Durchgang prüfene)elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließenf)Funktion montierter elektrischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vorgaben prüfen10
7Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)betriebliche Materialflusssysteme unterscheidenb)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenc)Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg im Arbeitsbereich nutzend)Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimierene)Fehler in Montage- und Demontageprozessen erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren8
8Anwenden von Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheidenb)Steuerungstechnik anwendenc)Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachend)bei Störungen erste Maßnahmen einleiten4
9Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellenb)Zusammenwirken von Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellenc)Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen, Übergabeprotokolle erstellen6
10Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern4
11Warten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Maschinen und technische Systeme nach Wartungs- und Inspektionsplänen warten und die Durchführung dokumentierenb)Verschleißteile an Maschinen und technischen Systemen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen sowie den Austausch veranlassenc)Störungen an Maschinen und technischen Systemen feststellen und Maßnahmen einleitend)Maschinen und technische Systeme nach betrieblichen Vorgaben pflegen6
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Normen, insbesondere zu Maßtoleranzen, zu geometrischen Tolerierungen sowie zu Oberflächenkennzeichnungen, anwendene)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren8
f)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeng)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenh)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwendeni)Teambesprechungen organisieren und durchführen, Ergebnisse dokumentieren und präsentierenj)Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragenk)Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben6
6Planen und Organisieren der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben und Kennwerte auch im Team planen, Teilaufgaben organisierenb)Montagepläne erstellenc)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtend)Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen4
e)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendenf)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwenden4
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen, Maßnahmen einleitenc)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwendend)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierene)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellenf)Korrekturmaßnahmen einleiten und dokumentieren6
g)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenh)Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerteni)produktions- und instandsetzungstechnische Daten erfassen, beurteilen und dokumentierenj)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und dokumentieren8

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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