Gesetze › FeV › I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr § 1 FeV Grundregel der Zulassung Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Fahrerlaubnis-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Eingeschränkte Zulassung