Gesetze › FeV › V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften Schlussformel FeV Der Bundesrat hat zugestimmt. Fahrerlaubnis-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 78 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer