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§ 117 FFG

Höhe der Förderung

(1)

Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen:

  1. 1.

    im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200 000 Euro,

  2. 2.

    im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200 000 Euro oder, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro sowie

  3. 3.

    im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5 000 Euro.

(2)

Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, können über die in Absatz 1 genannten Beträge hinausgehen.

Filmförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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