§ 24 FFG
Entscheidungen zu Sperrfristen
(1) Der Vorstand entscheidet über Anträge zu Sperrfristen nach den §§ 55 bis 58.
(2) Der Vorstand soll bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung den Verwaltungsrat befassen.
Filmförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle