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§ 56 FFG

Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen

In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Sperrfristen nach § 54 Absatz 2 auf Antrag über die in § 55 Absatz 1 genannten Fälle hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn dies für eine wirtschaftlich erfolgreiche Auswertung erforderlich und mit den Schutzinteressen der Kinowirtschaft vereinbar ist.

Filmförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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