Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.
(2)
Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.
(3)
Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
Filmförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle