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§ 67 FFG

Art und Höhe der Förderung

(1)

Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.

(2)

Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.

(3)

Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.

Filmförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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